Der Kopf dröhnt, der Wecker klingelt und der Gang in die Arztpraxis samt vollem Wartezimmer erscheint unzumutbar. Ein Blick ins Internet verspricht schnelle Abhilfe: Online-Portale werben mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in wenigen Minuten – ganz bequem von der Couch aus, rein digital und oft nur durch das Ausfüllen eines kurzen Fragebogens. Was für Arbeitnehmer verlockend klingt, hat sich im Arbeitsrecht zu einer absoluten Kündigungsfalle entwickelt. Mehrere aktuelle Gerichtsurteile zeigen: Wer auf solche unseriösen Online-Atteste setzt, riskiert die fristlose Entlassung.

Der Fall: „Ferndiagnose“ per Fragebogen

Immer wieder landen Fälle vor den deutschen Arbeitsgerichten, bei denen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber eine AU vorlegen, die von Online-Plattformen generiert wurde. Das Problem dabei: Es fand zu keinem Zeitpunkt ein persönliches, telefonisches oder auch nur per Videosprechstunde geführtes Gespräch mit einem Arzt statt. Stattdessen klickten die Betroffenen lediglich Symptome in einem Web-Formular an. Auf dieser Basis stellte ein „Privatarzt per Telemedizin“ – oft sogar mit Sitz im Ausland – die Krankmeldung aus.

Arbeitgeber schöpfen in solchen Situationen zu Recht schnell Verdacht, da auf den Bescheinigungen häufig standardisierte Formulierungen wie „arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung“ stehen und eine konkrete, nachvollziehbare deutsche Arztadresse fehlt.

Die klare Linie der Justiz: Der Beweiswert ist gleich null

Die Arbeitsgerichte kennen bei diesem Thema kein Pardon mehr. Unter anderem das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in einer vielbeachteten Entscheidung unmissverständlich klargestellt:

  1. Erschütterter Beweiswert: Eine AU, die ohne jeglichen physischen oder direkten digitalen Kontakt (wie eine Videosprechstunde) zu einem Arzt ausgestellt wurde, hat vor Gericht keinerlei Beweiswert. Sie ist rechtlich schlichtweg untauglich, um eine tatsächliche Erkrankung nachzuweisen.
  2. Keine Entgeltfortzahlung: Da der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit fehlt, darf der Arbeitgeber für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung komplett verweigern. Das Fehlen gilt als unentschuldigtes Fernbleiben.
  3. Fristlose Kündigung rechtens: Die Gerichte werten das Einreichen eines solchen „Gefälligkeits-Attests“ als vorsätzliche Täuschung und schweren Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das LAG Hamm bestätigte daher, dass in solchen Fällen eine außerordentliche, fristlose Kündigung – und das sogar ganz ohne vorherige Abmahnung – absolut gerechtfertigt ist.

Wichtig für die Praxis: Was ist erlaubt und was nicht?

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist grundsätzlich auf dem Vormarsch und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist längst Standard. Dennoch müssen klare Grenzen gezogen werden:

  • Erlaubt: Eine Krankschreibung im Rahmen einer echten Videosprechstunde (Telemedizin). Hier spricht der Patient direkt per Video mit dem Arzt, was rechtlich anerkannt ist – vorausgesetzt, es handelt sich um eine zugelassene Praxis und die Erkrankung lässt eine Fernbehandlung medizinisch zu.
  • Verboten (bzw. wertlos): Reine Fragebogen-Atteste ohne jegliche synchrone Interaktion (Ton oder Bild) zwischen Arzt und Patient.

Fazit für HR-Verantwortliche und Geschäftsführer

Wenn im Posteingang der HR-Abteilung Krankmeldungen von reinen Online-Anbietern auftauchen, sollten die Alarmglocken schrillen. Arbeitgeber sind keineswegs gezwungen, jedes digitale Dokument blind zu akzeptieren.

Es lohnt sich, die Ausstellungsmodalitäten genau zu prüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass kein echter Arztkontakt stattfand, kann die Entgeltfortzahlung gestoppt und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung eingeleitet werden. HR-Abteilungen sollten ihre Führungskräfte für dieses Thema sensibilisieren und klare interne Richtlinien zur Krankmeldung kommunizieren.

Quellen & Rechtliche Grundlagen

  • Richtungsweisendes Urteil: Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 05.09.2025 – Az. 14 SLa 145/25 (Bestätigung der fristlosen Kündigung bei Online-AU ohne Arztkontakt).
  • Vorinstanzliche Rechtsprechung: Arbeitsgericht Berlin, Urteil zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei reinen Internet-Fragebogen-Attesten (Az. 28 Ca 9758/20).
  • Gesetzliche Grundlage: § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (Pflicht zur ordnungsgemäßen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht).

Transparenz & Quellenhinweis

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